(1) Der Verein führt den Namen Web3De Deutsche Nutzergruppe von VRML und neuen 3D-Computertechnologien e. V., in der Abkürzung Web3De e.V.. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Rahden eingetragen. (2) Sitz des Vereins ist Rahden. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins (1) Der Web3De e.V. verfolgt den Zweck der Förderung der generationsübergreifenden Bildung und Erziehung sowie der internationalen Verständigung insbesondere auf dem Gebiet der Computersprache VRML (Virtual Reality Modeling Language) und weiterer neuer Computertechnologien. (2) Der Satzungszweck, d.h., die Förderung des Verständnisses für VRML und neue Computertechnologien wird verwirklicht insbesondere durch
§ 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Web3De e.V. verfolgt den in §2 genannten gemeinnützigen Zweck im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung ausschließlich, unmittelbar und selbstlos. (2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder (§4) erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (3) Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. (2) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet auf Antrag der Vorstand. (3) Die jährlichen Mitgliedsbeiträge werden in der Mitgliederversammlung festgesetzt. Näheres regelt die Finanzordnung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Liquidation der Einrichtung, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß eines Mitgliedes. (2) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden. Der Austritt ist nur zum Schluß des laufenden Jahres zulässig. (3) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wenn das Verbleiben des Mitgliedes im Verein sein Ansehen oder seine Interessen schädigen würde. Das Mitglied soll vor dem Beschluß gehört werden. (4) Die Mitgliedschaft kann ferner durch Beschluß des Vorstandes beendet werden, wenn ein Mitglied trotz wiederholter Mahnung, nicht erscheint oder mit seinem Jahresbeitrag mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
§ 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung (1) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: - Wahl und Abberufung des Vorstandes; - Genehmigung der Pläne des Geschäftsjahres; - Änderung der Satzung; - Entgegennahme des Berichts des Vorstandes. (2) Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn die Mitgliederversammlung dieses beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins die Einberufung einer Mitgliederversammlung vom Vorstand schriftlich verlangt. (3) Die Mitglieder werden zu den Mitgliederversammlungen vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Übersendung der Unterlagen mindestens 14 Tage vor dem Termin einberufen. (4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, bei Nichtanwesenheit ein Stellvertreter in der Reihenfolge des Lebensalters. (5) Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Jede juristische Person hat als Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt, ausgenommen die Entscheidungen nach § 10. (6) Eine Beschlußfassung ist in der Mitgliederversammlung nur möglich zu den Gegenständen, die auf der Tagesordnung stehen. Die Tagesordnung wird zu Beginn der Versammlung festgestellt. (7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden Niederschriften gefertigt, die von ihren Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Abschriften der Niederschriften werden den Mitgliedern des Vereins zugesandt.
§ 8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern, wobei einer der Stellvertreter gleichzeitig Schatzmeister ist. Je zwei Vorstandsmitglieder können den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich i.S. § 26 BGB vertreten. Der Vorsitzende ist einzeln vertretungsberechtigt. (2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes (1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht die Mitgliederversammlung ausschließlich zuständig ist. Er hat insbesondere folgende Aufgaben : - Führung aller Geschäfte; - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung: - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; - Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern. (2) Der Vorstand kann kleine Änderungen der Satzung die deren Sinn nicht beeinträchtigen, oder solche, die die Anerkennung der Gemeinnützigkeit bedingen, oder auf Verlangen des Registergerichtes notwendig werden, eigenständig vornehmen.
§ 10 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, mit Dreiviertelmehrheit der Abstimmenden beschlossen werden. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Universität Paderborn zwecks Verwendung ausschließlich und unmittelbar für Bildung und Erziehung im Fachbereich Informatik. Köln, den 09. Januar 1999
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